Allgemeine Geschäftsbedingungen
Klare Regeln für eine saubere Zusammenarbeit.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen SIGNEX (Esteban Martin, Wolfganghof 19a, 9014 St. Gallen), nachfolgend «SIGNEX», und dem jeweiligen Auftraggeber über Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen Prozess-Analyse, KI-Automatisierung, Wissens-Architektur und laufende Begleitung.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, SIGNEX stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande, wenn SIGNEX ein schriftliches Angebot erstellt und der Auftraggeber dieses schriftlich (per E-Mail genügt) annimmt. Mündliche Absprachen sind unverbindlich, bis sie schriftlich bestätigt werden.
Jedes Angebot enthält: Leistungsumfang, Preis, Zahlungsbedingungen und voraussichtlichen Zeitplan. Angebote sind 30 Tage gültig.
3. Leistungen
3.1 Diagnose-Gespräch
Das Diagnose-Gespräch ist kostenlos und unverbindlich. Es dient der gemeinsamen Einschätzung, ob und wo sich eine Prozess-Analyse lohnt. Aus dem Diagnose-Gespräch entsteht keine Leistungspflicht.
3.2 Prozess-Audit (einmalige Leistung)
SIGNEX analysiert einen oder mehrere Prozesse des Auftraggebers anhand eines strukturierten Verfahrens. Der genaue Umfang wird im Angebot festgehalten.
Inbegriffen sind im Standard-Umfang:
- Prozess-Aufnahme und Prozess-Zeichnung (Ist-Zustand)
- Messung des Zeitaufwands und Bezifferung in Stunden und CHF
- Bewertung des Automatisierungspotenzials pro Prozess-Schritt
- Lösungs-Architektur und ROI-Projektion
- Pilot-Definition als Entscheidungsgrundlage
- Persönliche Besprechung der Ergebnisse
Nicht inbegriffen: die Umsetzung der Empfehlungen. Das Audit-Honorar kann bei einem nachfolgenden Automations-Pilot angerechnet werden, sofern und soweit dies im Angebot vereinbart ist.
3.3 Automations-Pilot (Projektleistung)
SIGNEX setzt eine im Pilot-Vertrag definierte Automatisierung um. Der Vertrag regelt Scope, Laufzeit, Erfolgskriterien, Testphase und Übergabe. Inbegriffen sind im Standard-Umfang: Bau und Konfiguration der vereinbarten Automatisierung, Tests mit echten Daten des Auftraggebers, Dokumentation und Einführung der beteiligten Personen.
Nicht inbegriffen, sofern nicht explizit vereinbart: weitere Prozesse ausserhalb des definierten Scopes, laufender Betrieb nach Übergabe, Schulungen über die Einführung hinaus.
3.4 Wissens-Architektur (Projektleistung)
SIGNEX strukturiert Firmenwissen des Auftraggebers in eine dokumentierte, KI-lesbare Form (Wissens-System). Umfang, Quellen, Struktur und Übergabeform werden im Angebot festgehalten. Das Wissens-System ist eine eigenständige Leistung und nicht automatisch Bestandteil anderer Module.
3.5 Laufende Begleitung (monatliche Leistung)
Die laufende Begleitung umfasst je nach Vertrag: Betrieb und Überwachung der gebauten Automatisierungen, Anpassungen bei Prozess- oder Tool-Änderungen, Weiterentwicklung sowie direkte Erreichbarkeit. Reaktionszeiten und Umfang werden im Vertrag festgehalten. Neue, eigenständige Automatisierungs-Projekte sind nicht Bestandteil der Begleitung und werden separat angeboten.
3.6 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werden, mit angemessener Sorgfalt. Insbesondere dürfen Analyse-Ergebnisse, Prozess-Dokumentationen und strategische Empfehlungen nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
4. Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen
4.1 Eigenschaften von KI-Ausgaben
Die von SIGNEX gebauten Systeme nutzen Sprachmodelle und andere KI-Dienste. Solche Systeme arbeiten probabilistisch: Ausgaben können im Einzelfall unvollständig, ungenau oder fehlerhaft sein. SIGNEX schuldet die sorgfältige Konzeption, Konfiguration und Prüfung der Systeme nach anerkannten Standards, jedoch keine fehlerfreien KI-Ausgaben im Einzelfall und keinen bestimmten Geschäftserfolg.
4.2 Menschliche Kontrolle (Human-in-the-loop)
Für Prozesse mit Aussenwirkung oder rechtlicher Relevanz (z. B. Offerten, Verträge, Kundenkommunikation) definieren die Parteien im Vertrag Kontrollpunkte, an denen eine Person des Auftraggebers Ausgaben prüft und freigibt. Die fachliche Verantwortung für freigegebene Inhalte liegt beim Auftraggeber.
4.3 Dienste von Drittanbietern
Die Leistungen können Dienste Dritter einbinden, insbesondere KI-Anbieter (z. B. Anthropic, OpenAI), Hosting- und Cloud-Anbieter sowie Automatisierungs-Plattformen. Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Nutzungsbedingungen dieser Dienste liegen ausserhalb des Einflussbereichs von SIGNEX und können sich ändern. Laufende Kosten für Lizenzen und API-Nutzung von Drittanbietern trägt der Auftraggeber, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Datenbearbeitung durch KI-Dienste
Werden im Rahmen der Leistung Daten des Auftraggebers an Drittanbieter übermittelt, geschieht dies nur im vereinbarten Umfang und gemäss der Datenschutzerklärung. Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten wird vorgängig gesondert abgesprochen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise werden individuell im Angebot festgelegt und schriftlich bestätigt. Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben und verstehen sich ohne gesonderten Mehrwertsteuer-Ausweis (nicht mehrwertsteuerpflichtig).
Der Zahlungsplan wird im jeweiligen Vertrag festgehalten (z. B. Audit-Honorar nach Lieferung des Audits, Pilot-Zahlungen nach Meilensteinen). Monatliche Leistungen werden im Voraus fakturiert.
Bei Abbruch durch den Auftraggeber nach Projektbeginn wird der bereits geleistete Aufwand in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung per Banküberweisung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behält sich SIGNEX vor, die Leistungserbringung zu unterbrechen und einen Verzugszins von 5 % jährlich zu berechnen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt SIGNEX alle für die Durchführung notwendigen Informationen, Daten, Beispiel-Dokumente und Ansprechpersonen rechtzeitig und in verwendbarer Form zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere das Prozess-Wissen der beteiligten Mitarbeitenden.
Verzögerungen, die auf fehlende Zulieferungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern den vereinbarten Zeitplan entsprechend. SIGNEX kann in diesem Fall eine angemessene Wartefrist setzen; nach deren Ablauf darf SIGNEX den Auftrag abrechnen, soweit die eigene Leistung erbracht wurde.
Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm gelieferten Inhalte und Daten frei von Rechten Dritter sind und deren Verwendung keine Urheberrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse Dritter oder Datenschutzrechte verletzt.
7. Zugänge und Zugangsdaten
Der Auftraggeber stellt die für die Leistung notwendigen Zugänge bereit (z. B. Systeme, Konten, Schnittstellen). Wo möglich, werden eigene Konten für SIGNEX mit den minimal notwendigen Rechten eingerichtet.
SIGNEX behandelt Zugangsdaten vertraulich, verwendet sie ausschliesslich zur Leistungserbringung und gibt sie nicht an Dritte weiter. Nach Vertragsende werden Zugangsdaten zurückgegeben beziehungsweise gelöscht und eigene Zugänge von SIGNEX deaktiviert.
8. Abnahme
Nach Fertigstellung eines Piloten oder Projekts durchläuft das System die im Vertrag definierte Testphase. Der Auftraggeber prüft die Ergebnisse und meldet allfällige Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung als abgenommen.
Gemeldete Mängel am vereinbarten Leistungsumfang behebt SIGNEX im Rahmen der Nachbesserung kostenlos.
9. Rechte an Arbeitsergebnissen
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Rechte an den erstellten Arbeitsergebnissen bei SIGNEX. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein dauerhaftes, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Workflows, Konfigurationen, Prompts und Dokumentationen für den vereinbarten Verwendungszweck. Die Dokumentation wird in der im Vertrag vereinbarten Form übergeben.
Vorbestehendes Know-how, generische Bausteine, Frameworks und Vorlagen von SIGNEX bleiben im Eigentum von SIGNEX und dürfen für andere Projekte weiterverwendet werden. Firmendaten und Inhalte des Auftraggebers bleiben im Eigentum des Auftraggebers.
SIGNEX darf die Zusammenarbeit in Portfolio und Marketing-Materialien erwähnen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. Vertrauliche Details werden dabei nicht offengelegt.
10. Gewährleistung und Haftung
SIGNEX erbringt Leistungen mit grösstmöglicher Sorgfalt. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Schäden durch Dienste von Drittanbietern (KI-Anbieter, Hosting, Cloud, Automatisierungs-Plattformen).
SIGNEX haftet nicht für Schäden aus Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Basis von KI-Ausgaben trifft, ohne die vereinbarten Kontrollpunkte (Abschnitt 4.2) einzuhalten, sowie nicht für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber fehlerhafte oder rechtsverletzende Inhalte oder Daten geliefert hat.
Die Gesamthaftung von SIGNEX ist in jedem Fall auf den Wert des betroffenen Auftrags begrenzt.
11. Laufzeit und Kündigung laufender Leistungen
Laufzeit und Kündigungsfrist der laufenden Begleitung werden im Vertrag festgehalten. Ist nichts anderes vereinbart, kann die Begleitung von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen auf das Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Bei schwerwiegender Pflichtverletzung einer Partei kann das Vertragsverhältnis fristlos aufgelöst werden. Bei Vertragsende unterstützt SIGNEX auf Wunsch eine geordnete Übergabe (Dokumentation, Zugänge, Betriebs-Hinweise); Aufwand dafür wird gemäss Vertrag verrechnet.
12. Datenschutz
SIGNEX bearbeitet Personendaten des Auftraggebers ausschliesslich zur Vertragsabwicklung und gemäss der Datenschutzerklärung (Schweizer Datenschutzgesetz nDSG, soweit anwendbar DSGVO). Bearbeitet SIGNEX im Auftrag des Auftraggebers Personendaten von dessen Kunden oder Mitarbeitenden, geschieht dies nur nach dessen Weisungen; auf Wunsch schliessen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung.
13. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen ist, die ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (z. B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen, grossflächige Ausfälle von Infrastruktur oder Drittdiensten). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich; die Pflichten ruhen für die Dauer des Ereignisses.
14. Änderungen dieser AGB
SIGNEX behält sich vor, diese AGB bei Bedarf anzupassen, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, neuen Leistungen oder geänderten Geschäftsprozessen. Bestehende Auftraggeber werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail über wesentliche Änderungen informiert. Die jeweils aktuelle Version ist unter signex.ch/agb abrufbar.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist St. Gallen, Schweiz. SIGNEX behält sich vor, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz zu belangen.